RS Vwgh 2008/5/28 2004/03/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn
94/01 Schiffsverkehr

Norm

AVG §8;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4 impl;
SchiffahrtsG 1997 §48;
SchiffahrtsG 1997 §49 Abs1;
SchiffahrtsG 1997 §49 Abs3;

Rechtssatz

Die von einer Partei im Verfahren zur Bewilligung einer Schifffahrtsanlage geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem dinglichen Recht an einer Liegenschaft, die von der bewilligungspflichtigen Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen wird, (oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im SchifffahrtsG als subjektiv-öffentliche Rechte ausgebildet sein (vgl E vom 13. November 1996, Zl 96/03/0241, und vom 28. Februar 2001, Zl 98/03/0044, sowie zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach § 34 Abs 4 Eisenbahngesetz 1957 etwa E vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, mwN).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030030.X02

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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