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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die von einer Partei im Verfahren zur Bewilligung einer Schifffahrtsanlage geltend gemachten Rechte müssen mit ihrem dinglichen Recht an einer Liegenschaft, die von der bewilligungspflichtigen Schifffahrtsanlage unmittelbar in Anspruch genommen wird, (oder ihrer sonst die Parteistellung begründenden Berechtigung) untrennbar verbunden und im SchifffahrtsG als subjektiv-öffentliche Rechte ausgebildet sein (vgl E vom 13. November 1996, Zl 96/03/0241, und vom 28. Februar 2001, Zl 98/03/0044, sowie zur insofern vergleichbaren Rechtslage nach § 34 Abs 4 Eisenbahngesetz 1957 etwa E vom 30. Juni 2006, Zl 2002/03/0213, mwN).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030030.X02Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008