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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32004L0038 Unionsbürger-RL;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/09/0228 E 13. Dezember 2007 RS 1(hier nur Satz 1 und 2)Stammrechtssatz
Die durch die Novelle BGBl. I Nr. 101/2005 normierte Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG diente nach den Erläuterungen (RV 948 Blg. NR 22. GP, S. 1 und 4) ua der Umsetzung der "Unionsbürgerrichtlinie" (RL 2004/38/EG vom 29. April 2004, in der Folge RL). Nach den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a), b) und c) und nach Art. 23 dieser RL kann (nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt des Verbotes der Inländerdiskriminierung) kein Zweifel daran bestehen, dass der Gesetzgeber in Umsetzung der RL unter "Kinder" in der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG Verwandte in gerader absteigender Linie versteht, was ua auch den §§ 40 und 42 ABGB entspricht. Klargestellt wird dies nicht zuletzt auch durch die Wortfolge "Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird" des hier eine Grundlage des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers bildenden und deshalb im Hinblick auf das Verständnis des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG bedeutsamen § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG 1997, weil diese Wortfolge inhaltlich der Wortfolge der RL entspricht und lediglich anstelle des Wortes "Kinder" die dem § 42 ABGB entsprechende Umschreibung dieses Begriffes enthält.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007090109.X02Im RIS seit
10.07.2008Zuletzt aktualisiert am
19.04.2011