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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51e Abs4;Rechtssatz
Die Erstbehörde hat sich in der Begründung des Straferkenntnisses auf die Angaben der Meldungslager in der Anzeige gestützt. Dem gegenüber hat der Beschuldigte nicht bloß die ihm vorgehaltenen Ermittlungsergebnisse für unrichtig erklärt, sondern in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis mit näherer Begründung ausgeführt, dass ihn an der Verletzung der vorliegenden Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Bei diesem Sachverhalt wäre die Berufungsbehörde verpflichtet gewesen, eine öffentliche mündliche Verhandlung (§ 51e VStG) durchzuführen (Hinweis E 30. April 2003, Zl. 2001/03/0081). Nach der Aktenlage liegen daher die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 51e Abs. 4 VStG) nicht vor; insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der (im Verwaltungsstrafverfahren anwaltlich nicht vertretene) Beschuldigte nicht auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet hat (Hinweis E 19. Dezember 2005, Zl. 2001/03/0234).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030026.X02Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008