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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Der Zustellungsbevollmächtigte ist auf der Zustellverfügung als der Empfänger zu bezeichnen. Die Adressierung an die Partei zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten reicht aus. Im vorliegenden Fall wurde eine Adressierung der Berufungsentscheidung an die Beschwerdeführende GmbH zu Handen der W & Partner Steuerberatungs KEG vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt war die KEG nicht nur nicht mehr Zustellungsbevollmächtigter, sondern bereits aufgelöst und gelöscht. Die Sendung wurde an den tatsächlichen Zustellungsbevollmächtigten weitergeleitet. Nach § 9 Abs. 3 Zustellgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 hat die Behörde, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wenn ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Eine Sanierungsmöglichkeit sieht diese Bestimmung nicht (mehr) vor. Im vorliegenden Fall ist sohin durch das Zukommen der Erledigung an den Zustellungsbevollmächtigten von keiner Sanierung des Zustellmangels auszugehen. Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte die angefochtene Erledigung gegenüber der beschwerdeführenden GmbH auch keine Rechtswirksamkeit entfalten, sodass die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Mai 2004, 2001/15/0040, und vom 20. Februar 2008, 2005/15/0159, m.w.N.).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006150206.X01Im RIS seit
14.10.2008Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008