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97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §246 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/04/0233Rechtssatz
Soweit die beschwerdeführende Partei meint, sie erfülle mit ihrem Angebot die verlangte Verfügbarkeitsgarantie für die Gesamtanlage -
zumindest indirekt - auf andere Weise, nämlich im Wege eines "Instandhaltungsvertrages", so ist ihr zu entgegnen, dass es, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, grundsätzlich Sache des öffentlichen Auftraggebers ist, die Mindestanforderungen der Leistung, die er beschaffen will, festzulegen. Wesentlich ist aber im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Bieter, dass die vom öffentlichen Auftraggeber ausgeschriebenen Leistungen eindeutig, vollständig und neutral beschrieben sind bzw. nicht so umschrieben sind, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile genießen (vgl. das auch auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Bezug nehmende, zum BVergG 2002 ergangene hg. Erkenntnis vom 26. April 2007, Zlen. 2005/04/0189 und 0190, und daran anschließend das Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2006/04/0030). Diese Aussagen sind im Hinblick auf § 246 Abs. 1 und 3 BVergG 2006 auch für das vorliegende Verfahren maßgebend. Ist daher gegenständlich nach den Ausschreibungsbedingungen eine dreijährige Verfügbarkeit der Gesamtanlage zu garantieren, so kann der Bieter diese von ihm verlangte Garantiezusage nicht durch den Abschluss eines Instandhaltungsvertrages ersetzen (abgesehen davon, dass der Abschluss des Instandhaltungsvertrages nach der im vorliegenden Erkenntnis wiedergegebenen Ausschreibung zusätzlich zur Verfügbarkeitsgarantie zu erfolgen hat).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007040232.X01Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011