RS Vwgh 2008/5/28 2007/03/0223

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 2003 §18 Abs1 Z4;
TKG 2003 §18 Abs3;

Rechtssatz

Gegenstand der Anordnung gemäß § 18 Abs 3 iVm § 18 Abs 1 Z 4 TKG 2003 ist die Zurverfügungstellung von Teilnehmerdaten gegen kostenorientiertes Entgelt, nicht aber, was mit diesen Teilnehmerdaten gegebenenfalls nicht geschehen darf, zumal sich die Beschränkungen für die Datenverwendung schon aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ergeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007030223.X02

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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