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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 2003 §18 Abs1 Z4;Rechtssatz
Gegenstand der Anordnung gemäß § 18 Abs 3 iVm § 18 Abs 1 Z 4 TKG 2003 ist die Zurverfügungstellung von Teilnehmerdaten gegen kostenorientiertes Entgelt, nicht aber, was mit diesen Teilnehmerdaten gegebenenfalls nicht geschehen darf, zumal sich die Beschränkungen für die Datenverwendung schon aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007030223.X02Im RIS seit
04.07.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008