TE Vfgh Beschluss 1986/11/27 B676/86

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Veröffentlicht am 27.11.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs3
AVG §56, §58

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; mangelnder Bescheidcharakter einer Erledigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (betreffend eine Betriebsnachfolge nach dem ViehwirtschaftsG); mangelnder Bescheidwillen; Zurückweisung der Beschwerde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 25. März 1982 wurde Dr. M M für den Standort 3034 Maria Anzbach gemäß §13 des Viehwirtschaftsgesetzes 1976, BGBl. 258/1976 (vgl. nunmehr §13 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983, BGBl. 621/1983; diese Bestimmung ist durch die Nov. BGBl. 264/1984 nicht berührt) die Bewilligung für das Halten eines Tierbestandes von 65000 Legehennen erteilt.

Am 20. Mai 1986 wurde zwischen dem Bf. J W, 3353 Seitenstetten, ..., und Dr. M M ein Kaufvertrag abgeschlossen, dessen Gegenstand der ob EZ ... KG Groß-Raßberg auf der Parzelle ... bestehende Teilbetrieb war. Dieser Teilbetrieb besteht aus Batterien für 23000 Legehennen, samt Futterwagen, Futterzubringungsschnecken samt Entlüftungsventilatoren, Naßkotentmistungssystem mit Kotschiebern, sowie dazugehörigem Nippeltränksystem und die dazugehörige Bewilligung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (Haltungsbewilligung für 23000 Legehennen). Das Stallgebäude war nicht Gegenstand des Kaufvertrages.

2. Mit Schreiben vom 26. Mai 1986 teilte J W dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft gemäß §13 Abs2 Viehwirtschaftsgesetz die teilweise Betriebsnachfolge mit dem voraussichtlich neuen Standort in 3351 Weistrach, Rohrbach ..., mit. Gleichzeitig stellte er den Antrag, auszusprechen, daß diese Betriebsnachfolge zur Kenntnis genommen werde.

3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft richtete daraufhin an den Rechtsvertreter des Antragstellers J W folgendes Schreiben:

"Mit Schreiben vom 26. Mai 1986 haben Sie in Vertretung Ihres Mandanten, Herrn J W, eine (teilweise) Betriebsnachfolge nach Herrn Dr. M M, 3034 Maria Anzbach, ..., Gut A, mit voraussichtlich neuem Betriebsstandort, 3351 Weistrach, Rohrbach ..., geltend gemacht und um Kenntnisnahme ersucht.

Auf Grund des von Ihnen vorgelegten Kaufvertrages teilt Ihnen das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft informativ mit, daß mangels Verfügungsgewalt über das Stallgebäude des Betriebes Dr. M M ein Auseinanderfallen des sachlichen Substrates, das zur Erteilung der Haltungsbewilligung für 65000 Legehennen geführt hat, vorliegt, und somit keine Betriebsnachfolge nach §13 Viehwirtschaftsgesetz 1983 eingetreten ist. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft ist vielmehr die Herrn Dr. M M für den Standort 3034 Maria Anzbach seinerzeit erteilte Tierhaltungsbewilligung zumindest teilweise als erloschen zu betrachten.

Bemerkt wird, daß hievon u.e. das Amt der NÖ. Landesregierung informiert wird."

4. Gegen dieses - vom Bf. als Bescheid gewertete - Schreiben richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde.

Der Bf. behauptet, durch das genannte Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden zu sein. Er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH.

II. 1. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Dem Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft fehlen in seiner äußeren Form die nach dem AVG 1950 für einen Bescheid geforderten Kriterien.

Aus seinem Inhalt, insbesondere aus der Verwendung der Worte "teilt ... mit" und "informativ" geht eindeutig hervor, daß der Wille des Bundesministers weder auf die Erlassung eines Bescheides über eine Betriebsnachfolge noch eines Feststellungsbescheides über das Erlöschen einer Tierhaltungsbewilligung gerichtet war.

Mangels eines entsprechenden Bescheidwillens kommt der Erledigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft der Charakter eines Bescheides iS des Art144 Abs1 B-VG nicht zu (vgl. VfSlg. 10778/1986).

Der VfGH ist zur Entscheidung über eine gegen die angeführte Erledigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft eingebrachte Beschwerde nicht zuständig. Diese ist daher zurückzuweisen.

Zu dem Vorbringen des Bf., das Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft sei als Bescheid zu qualifizieren, weil der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage der Betriebsnachfolge oder über das Erlöschen der Bewilligung verpflichtet gewesen wäre, ist zu bemerken, daß das gegenständliche Schreiben des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft einer bescheidmäßigen Erledigung dieser Fragen nicht entgegensteht.

Schlagworte

VfGH / Bescheid, VfGH / Abtretung, Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B676.1986

Dokumentnummer

JFT_10138873_86B00676_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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