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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Eintragung des letzten Tages einer Frist kann nur dann ihre Wirksamkeit in der erforderlichen Weise entfalten, nämlich als Warnsignal am letzten Tag der Frist zu dienen, wenn sie tatsächlich am letzten Tag noch aufrecht ist. Dies ist naturgemäß nur dann nicht erforderlich, wenn das Rechtsmittel (oder ein anderer fristgebundener Schriftsatz wie vorliegend eine Beschwerdeergänzung) schon früher abgeschickt worden und daher der Fristvormerk entbehrlich geworden ist. Soll also ein "letzter Tag" einer (Rechtsmittel-)Frist schon vor Ablauf dieser Frist gestrichen werden, ist es daher geboten, sich von deren Entbehrlichkeit - in der Regel: vom tatsächlich erfolgten früheren Absenden des fristgebundenen Schriftsatzes - auch zu überzeugen (vgl. E 3. April 2001, 2000/08/0214). Das Streichen des Fristvormerks vor dem letzten Tag einer (Rechtsmittel-)Frist bewirkt somit die Ausschaltung seiner Funktion als Warnsignal und läuft daher dem eigentlichen Zweck des Fristvormerks zuwider. Es bedarf daher keiner weiteren Begründung, dass die "unbesehene" Streichung des Fristvormerks als auffallend sorglos zu beurteilen ist (vgl. E 3. April 2001, 2000/08/0214) .
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210320.X02Im RIS seit
01.10.2008Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015