RS Vwgh 2008/5/28 2007/04/0232

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §38;
BVergG 2006 §269;
BVergG 2006 §320 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/04/0233

Rechtssatz

Der Bieter, der gegen die Ausschreibungsbedingungen oder gegen die Bestimmungen über öffentliche Aufträge verstoßen hat, hat keinen Schaden, wenn er am weiteren Vergabeverfahren nicht teilnehmen kann, weil er den Zuschlag ohnedies nicht erlangen kann. Vor diesem Hintergrund kann der auszuscheidende Bieter auch nicht in Rechten verletzt sein, wenn sein Angebot (das von vornherein nicht zum Zuschlag führen kann) einem anderen Bieter (hier: dem ausgewählten "preferred bidder") schon vor der Zuschlagsentscheidung bekannt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007040232.X05

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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