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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/04/0233Rechtssatz
Der Bieter, der gegen die Ausschreibungsbedingungen oder gegen die Bestimmungen über öffentliche Aufträge verstoßen hat, hat keinen Schaden, wenn er am weiteren Vergabeverfahren nicht teilnehmen kann, weil er den Zuschlag ohnedies nicht erlangen kann. Vor diesem Hintergrund kann der auszuscheidende Bieter auch nicht in Rechten verletzt sein, wenn sein Angebot (das von vornherein nicht zum Zuschlag führen kann) einem anderen Bieter (hier: dem ausgewählten "preferred bidder") schon vor der Zuschlagsentscheidung bekannt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007040232.X05Im RIS seit
13.06.2008Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011