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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §115;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/15/0094 E 24. September 2007 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Es geht bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Ob die Beschwerdeführerin das ihr zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 f leg. cit vorbehalten (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2003, 2003/15/0047). Von der Einleitung des Strafverfahrens hat die Finanzstrafbehörde abzusehen, wenn (u.a.) Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld des Täters ausschließen oder die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150011.X01Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008