RS Vwgh 2008/5/28 2008/21/0320

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/21/0139 E 31. August 2006 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Wiedereinsetzungsantrag ist auch hinsichtlich der Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Einhaltung der Berufungsfrist zu substanziieren, widrigenfalls eine Beurteilung dahin, dass dem Widereinsetzungswerber bloß ein Versehen minderen Grades zur Last liegt, nicht möglich ist. Fehlen entsprechende Tatsachenbehauptungen, aus denen sich in rechtlicher Hinsicht ableiten ließe, das zur Fristversäumung führende Verhalten (Untätigkeit) hätte bloß auf einem minderen Grad des Versehens beruht, so führt dies zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages (Hinweis B 22. Dezember 2005, 2005/20/0367; E 24. Mai 2005, 2004/01/0558).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008210320.X04

Im RIS seit

01.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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