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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1332;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/21/0139 E 31. August 2006 RS 3Stammrechtssatz
Ein Wiedereinsetzungsantrag ist auch hinsichtlich der Erfüllung der nach der Sachlage gebotenen Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Einhaltung der Berufungsfrist zu substanziieren, widrigenfalls eine Beurteilung dahin, dass dem Widereinsetzungswerber bloß ein Versehen minderen Grades zur Last liegt, nicht möglich ist. Fehlen entsprechende Tatsachenbehauptungen, aus denen sich in rechtlicher Hinsicht ableiten ließe, das zur Fristversäumung führende Verhalten (Untätigkeit) hätte bloß auf einem minderen Grad des Versehens beruht, so führt dies zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages (Hinweis B 22. Dezember 2005, 2005/20/0367; E 24. Mai 2005, 2004/01/0558).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008210320.X04Im RIS seit
01.10.2008Zuletzt aktualisiert am
25.08.2015