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E6JNorm
61990CJ0097 Lennartz VORAB;Rechtssatz
Ein Steuerpflichtiger ist auch im Lichte der EuGH-Urteile in den Rechtssachen Lennartz (EuGH Urteil vom 11. 7. 1991, Rs C-97/90, Slg. I-3795), Armbrecht (EuGH Urteil vom 4. 10. 1995, Rs C-291/92, Slg. I-2775) und Baksci (EuGH Urteil vom 8. 3. 2001, Rs C-415/98, Slg. I-1831) nur dann befugt, die auf Gegenstände entfallende Mehrwertsteuer als Vorsteuer abzuziehen, wenn er die Gegenstände für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet. Diesbezüglich ist zudem auf das Urteil des EuGH vom 21. März 2000 in der Rechtssache C-110/98 bis C-147/98 (Gabalfrisa u.a.) zu verweisen, laut welchem die Abgabenbehörde nicht gehindert ist, objektive Nachweise für die erklärte Absicht zu verlangen, eine zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeit aufzunehmen. Das vom Beschwerdeführer für sich in Anspruch genommene Recht auf Vorsteuerabzug vor der tatsächlichen Vermietung des Streitobjekts und dem Entstehen zu versteuernder Einkünfte setzt sohin eine nach außen hin zum Ausdruck gekommene Absicht voraus, das Objekt zu vermieten (siehe hiezu auch die im hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, 2002/13/0063 ff, angestellten Erwägungen zur Möglichkeit gemeinschaftsrechtskonformer Rechtsanwendung, wie sie der belangten Behörde hier gelungen ist). Diese Absicht fehlt jedoch nach den Feststellungen der belangten Behörde. Daher kann die im Zusammenhang mit der Errichtung des Streitobjektes angefallene Umsatzsteuer der Jahre 1989 bis 1998 nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61990J0097 Lennartz VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150013.X03Im RIS seit
19.06.2008Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011