RS Vwgh 2008/5/28 2008/09/0065

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §125a Abs3 Z5 impl;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z43a impl;
LDG 1984 §94a Abs3 Z5;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/09/0316 E 20. November 2001 RS 1 [Hier mit dem Zusatz: Darunter sind nicht nur inhaltsleere Bestreitungen zu verstehen. Die Berufungsbehörde darf insbesondere auch dann nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen nach § 94a Abs. 3 Z. 5 LDG 1984 ausgehen (und demnach nicht von einer mündlichen Berufungsverhandlung absehen), wenn der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde, der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 25. Mai 2005, Zl. 2004/09/0033, und vom 22. Juni 2005, Zl. 2002/09/0007, und die jeweils darin angegebene Judikatur).]

Stammrechtssatz

Der Sachverhalt im Sinne der Bestimmung des § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 ist dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt anzusehen, wenn dieser nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (Hinweis E 29. 11. 2000, 2000/09/0079, E 16. 05. 2001, 99/09/0187).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008090065.X01

Im RIS seit

10.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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