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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §13 Abs1 Z2;Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage des im letzten Halbsatz des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 genannten Tatbestandsmerkmales (der in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten begründeten Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes) ist zufolge der damit im Zusammenhang getroffenen gesetzlichen Anordnung, sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen, auf den Umfang der erfolgten gerichtlichen Verurteilung abzustellen. Bei Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes ist auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die verhängte Strafe die im § 13 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. genannte Grenze übersteigt, wobei die Behörde die Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale für die Erteilung der Nachsicht selbständig zu beurteilen hat, ohne dabei an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw. den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2003/04/0123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040055.X01Im RIS seit
26.06.2008Zuletzt aktualisiert am
21.07.2008