RS Vwgh 2008/5/28 2005/03/0005

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3;
GütbefG 1995 §23 Abs4;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Von der Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems wird der Unternehmer nicht schon dadurch entbunden, dass "in der Vergangenheit" eine bestimmte Vorgangsweise (hier: die Übergabe der notwendigen Papiere an einen "Agenten" samt Weiterleitung durch diesen an die jeweiligen Fahrer) einwandfrei funktioniert hat.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005030005.X01

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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