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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3;Rechtssatz
Von der Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems wird der Unternehmer nicht schon dadurch entbunden, dass "in der Vergangenheit" eine bestimmte Vorgangsweise (hier: die Übergabe der notwendigen Papiere an einen "Agenten" samt Weiterleitung durch diesen an die jeweiligen Fahrer) einwandfrei funktioniert hat.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005030005.X01Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008