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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
IngG 2006 §2 Abs4;Rechtssatz
Aus den Bestimmungen des § 2 Z 1 und des § 3 Abs. 3 Z 1 IngG 2006 folgt, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine Lehranstalt als höhere technische Lehranstalt iSd § 2 Z 1 IngG 2006 anzusehen ist, ihre - zumindest unter die zusammenfassende Bezeichnung gemäß § 3 Abs. 4 leg. cit. fallende - Aufnahme in die Verordnung nach § 3 Abs. 3 leg. cit. entscheidend ist. Eine Gleichwertigkeit iSd § 2 Z 4 leg. cit. kann demnach nur gegenüber einer solchen höheren technischen Lehranstalt iSd § 2 Z 1 leg. cit. bestehen, die in der Verordnung nach § 3 Abs. 3 leg. cit. Aufnahme gefunden hat (vgl. zum Ganzen das zur Rechtslage nach dem IngG 1990 ergangene hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zl. 96/04/0121 mwN). (Hier: Die belangte Behörde hat der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung in dem Abiturientenlehrgang der höheren technischen Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt von vornherein die Gleichwertigkeit abgesprochen, ohne sich mit den Lehrplänen - und zwar weder mit dem des Abiturientenlehrganges noch mit jenem einer zum Vergleich heranzuziehenden höheren technischen Lehranstalt iSd § 2 Z 1 leg. cit. - auseinander zu setzen. Ohne eine solche Auseinandersetzung ist jedoch eine Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildungen nicht möglich; die Ausführungen, es könne kein Zweifel bestehen, dass durch den Abschluss eines Abiturientenlehrganges keine Fachkenntnisse erworben werden, die an jene an einer höheren technischen Lehranstalt vermittelten heranreichen, reichen für eine Verneinung der Gleichwertigkeit jedenfalls nicht aus.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008040008.X02Im RIS seit
04.07.2008Zuletzt aktualisiert am
05.03.2012