RS Vwgh 2008/5/28 2005/15/0167

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2008
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §285;

Rechtssatz

Bei Vertagung darf die mündliche Verhandlung ohne Wiederholung aller Beweisaufnahmen vom Senat in anderer Zusammensetzung fortgesetzt werden, wenn nur das Ergebnis des bisherigen Verfahrens aktenkundig ist und der Berichterstatter dem Senat ein klares Bild von den bisherigen Ergebnissen verschafft (vgl. Ritz, BAO3, § 285 Tz. 2 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005150167.X01

Im RIS seit

11.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten