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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §285;Rechtssatz
Bei Vertagung darf die mündliche Verhandlung ohne Wiederholung aller Beweisaufnahmen vom Senat in anderer Zusammensetzung fortgesetzt werden, wenn nur das Ergebnis des bisherigen Verfahrens aktenkundig ist und der Berichterstatter dem Senat ein klares Bild von den bisherigen Ergebnissen verschafft (vgl. Ritz, BAO3, § 285 Tz. 2 mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005150167.X01Im RIS seit
11.07.2008Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008