RS Vwgh 2008/5/28 2006/15/0095

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184;
LAO Wr 1962 §145;

Rechtssatz

Die Schätzung nach § 145 WAO besteht darin, Besteuerungsgrundlagen, bei denen trotz Bemühens um Aufklärung eine sichere Feststellung ihrer Höhe nicht möglich ist, mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln und festzulegen. "Schätzen" bedeutet also, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen und Wahrscheinlichkeitsschlüsse sowie durch begründetes Einbeziehen und Ausschließen von Möglichkeiten, die sachverhaltsbezogen den tatsächlichen Gegebenheiten und Ergebnissen näher oder ferner liegen, zu ermitteln (vgl. das hg Erkenntnis vom 10. November 1995, 92/17/0177). Schätzungsergebnisse unterliegen der Pflicht zur Begründung (vgl. Ritz, BAO3, § 184 Tz 21).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150095.X04

Im RIS seit

19.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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