RS Vwgh 2008/5/28 2006/15/0305

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

EStG 1988 §22 Z2;
FamLAG 1967 §41 Abs3;

Rechtssatz

Die Art der Verwendung der Geschäftsführerentgelte durch den Gesellschafter-Geschäftsführer kann nichts an deren Charakter als "Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art" im Sinne des § 22 Z. 2 EStG 1988 ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150305.X01

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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