RS Vwgh 2008/5/28 2006/04/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

E3L E17200000
E6J
26/02 Markenschutz Musterschutz

Norm

31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;
62004CJ0421 Matratzen Concord / Hukla VORAB;
MarkenSchG 1970 §4 Abs1 Z3 idF 1999/I/111;

Rechtssatz

Art. 3 Abs. 1 lit. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - und dieser Bestimmung gleich lautend auch § 4 Abs. 1 Z 3 MarkenSchG - steht der Eintragung eines Wortes als nationale Marke in einem Mitgliedstaat nicht entgegen, das der Sprache eines anderen Mitgliedstaates entlehnt ist, in dem es keine Unterscheidungskraft hat oder die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, es sei denn, dass die beteiligten Verkehrskreise in dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung beantragt wird, im Stande sind, die Bedeutung dieses Wortes zu erkennen (vgl. das Urteil des EuGH vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-421/04, Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA, Randnr. 26).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62004J0421 Matratzen Concord / Hukla VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006040110.X07

Im RIS seit

09.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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