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E3L E17200000Norm
31989L0104 Marken-RL 01te Art3 Abs1 litb;Rechtssatz
Art. 3 Abs. 1 lit. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG - und dieser Bestimmung gleich lautend auch § 4 Abs. 1 Z 3 MarkenSchG - steht der Eintragung eines Wortes als nationale Marke in einem Mitgliedstaat nicht entgegen, das der Sprache eines anderen Mitgliedstaates entlehnt ist, in dem es keine Unterscheidungskraft hat oder die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, es sei denn, dass die beteiligten Verkehrskreise in dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung beantragt wird, im Stande sind, die Bedeutung dieses Wortes zu erkennen (vgl. das Urteil des EuGH vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-421/04, Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA, Randnr. 26).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62004J0421 Matratzen Concord / Hukla VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006040110.X07Im RIS seit
09.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013