RS VwGH Erkenntnis 2008/05/28 2006/04/0110

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Für die Beurteilung der Frage, ob eine nationale Marke keine Unterscheidungskraft hat, ist auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise abzustellen, also auf den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen in dem Gebiet, für das die Eintragung beantragt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zl. 2004/04/0226, mit Verweis auf die Rechtsprechung des EuGH, und das Urteil des EuGH vom 9. März 2006 in der Rechtssache C-421/04, Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA, Randnr. 24, mwN).

Gerichtsentscheidung
EuGH 62004J0421 Matratzen Concord / Hukla VORAB Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
Im RIS seit
09.07.2008
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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