RS Vwgh 2008/5/28 2007/04/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §863;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2007/04/0233

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Verhaltens ist im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen des Erklärenden ein strenger Maßstab anzulegen. Es darf demnach kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, worauf der Wille des Erklärenden gerichtet war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/11/0110 und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18. März 1994, Zl. 92/12/0217, und vom 21. April 1999, Zl. 94/12/0110, sowie das hg. Erkenntnis vom 24. September 2003, Zl. 2002/11/0072). Gerade bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichts ist besondere Vorsicht geboten (vgl. etwa Rummel in Rummel I3, Rz. 14 zu § 863 ABGB und die dort angeführten Hinweise aus Lehre und Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007040232.X02

Im RIS seit

13.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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