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E3L E13309900Norm
31991L0477 Waffen-RL Anh1;Rechtssatz
Beim Begriff der "Rechtfertigung" handelt es sich um einen Fachbegriff, der im WaffG ausschließlich im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Schusswaffen Verwendung findet, für deren Erwerb und Besitz nach § 21 Abs 1 WaffG eine Rechtfertigung anzuführen ist. Demgegenüber erfordert der rechtmäßige Erwerb und Besitz verbotener Waffen keine bloße "Rechtfertigung", sondern eine Ausnahmebewilligung nach § 17 Abs 3 WaffG, die nur bei Vorliegen weitergehender Anforderungen erteilt werden darf. Der Entfall des Erfordernisses einer "weiteren" Rechtfertigung nach § 43 Abs 4 WaffG kann sich daher nur auf jene Waffen beziehen, für deren Erwerb und Besitz eine Rechtfertigung iSd § 21 Abs 1 WaffG erforderlich ist. Für verbotene Waffen und Kriegsmaterial ändert sich daher auch im Erbfall nichts an der Rechtslage, wonach der Besitz nur nach Maßgabe einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 bzw § 18 Abs 2 WaffG zulässig ist. Ausführungen dazu, dass dieses Auslegungsergebnis auch durch die Entstehungsgeschichte des Waffengesetzes 1996, insbesondere vor dem Hintergrund der damit bezweckten Umsetzung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, gestützt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006030114.X02Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013