Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, findet eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht statt. Nichts anderes gilt für den Fall, dass dem Beschuldigten die Straftat im erstbehördlichen Straferkenntnis als Organ einer juristischen Person, von der Berufungsbehörde aber für seine Person zugerechnet wurde (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 26. April 2007, Zl 2006/03/0018).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des Rechtsgrundes Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Berufungsverfahren Befugnisse der Berufungsbehörde hinsichtlich Tatbestand und SubsumtionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004030049.X01Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008