RS Vwgh 2008/5/29 2005/07/0166

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Veröffentlicht am 29.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §46 Abs1;
ZustG §17;

Rechtssatz

In Bezug auf die Vermeidung einer allfälligen Unkenntnis von einem Zustellvorgang dürfen an einen Bf nicht etwa dieselben Anforderungen gestellt werden wie an einen Rechtsanwalt, der bei der Einrichtung seines Kanzleibetriebes durch entsprechende Organisation und Kontrolle dafür vorzusorgen hat, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (Hinweis E 27. Jänner 2005, 2004/11/0212). Eine generelle Überwachungspflicht gegenüber der Ehegattin in Bezug auf allfällige Zustellvorgänge (in Analogie zur hg Judikatur betreffend die Überwachungspflicht von Rechtsanwälten gegenüber Kanzleiangestellten) besteht im Lichte der vorstehenden Ausführungen zum Sorgfaltsmaßstab, der an andere Personen - als Rechtsanwälte im Rahmen ihres Kanzleibetriebes - anzulegen ist, nicht. Im Unterbleiben von Erkundigungen bei seiner Ehefrau über allenfalls während seiner Abwesenheit erfolgte Zustellversuche liegt jedenfalls keine auffallende Sorglosigkeit des Bf im Sinne eines minderen Versehens nach § 71 Abs 1 AVG (Hinweis E 27. Jänner 2005, 2004/11/0212; E 13. September 1999, 97/09/0134).

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070166.X02

Im RIS seit

26.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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