TE Vfgh Beschluss 2006/10/4 V15/06, G27/06, F1/06

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Veröffentlicht am 04.10.2006
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Index

L5 Kulturrecht
L5505 Nationalpark

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art15a
Stmk NationalparkG Gesäuse, LGBl 61/2002 §3, §4
Stmk NationalparkV Gesäuse, LGBl 15/2003
Vereinbarung gemäß Art15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse, LGBl 70/2003

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen einer Straßenbaugesellschaft auf Aufhebung der Nationalparkverordnung Gesäuse, von Bestimmungen des entsprechenden Nationalparkgesetzes sowie einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen Bund und Land Steiermark gemäß Artikel 15a B-VG; kein Eingriff in die Rechtsposition der Antragstellerin durch die Art15a-Vereinbarung; Zurückweisung der Individualanträge der auf den zur Bewahrungszone erklärten Nationalparkflächen einen Schotterabbau sowie eine Asphaltmischanlage betreibenden Antragstellerin mangels rechtlicher Betroffenheit bzw infolge zumutbaren Umwegs

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1.1. Die antragstellende Gesellschaft betreibt auf Flächen, die durch die Nationalparkerklärung (seit 1. März 2003) zur Bewahrungszone erklärt worden und damit Teil des Nationalparks sind, einen nach den Bestimmungen des MinroG bewilligten Schotterabbau sowie eine gewerberechtlich (ohne Befristung) bewilligte Asphaltmischanlage. Darüber hinaus wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. April 1995 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Schotter aus dem Langries und Gsenggraben sowie für den Betrieb der Asphaltmischanlage im Gsenggraben, befristet bis zum 31. November 2005 (richtig wohl: 30. November 2005), erteilt.

1.2. Mit den auf Art139 B-VG gestützten Anträgen vom 14. März 2006 begehrt die antragstellende Gesellschaft:

"a) die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.2.2003 LGBl. Nr. 15/2003 über die Erklärung von Gebieten des Gesäuses zum Nationalpark zur Gänze, in eventu §1 zur Gänze, in eventu in §1 Abs1 die Worte 'Johnsbach' und 'Admont', in eventu §1 Abs2 zur Gänze, in eventu jenen Teil der Verordnung, soweit diese sich auf die GSt. Nr. 568/1, 568/3, 568/4, 586/1, 653/1 je KG Johnsbach, GSt. Nr. 16 KG Krumau bezieht,

b) die gesetzlichen Grundlagen im Nationalparkgesetz Gesäuse (Stmk. NPG) LGBl. Nr. 61/2002 und zwar §4 Abs1 zur Gänze, in eventu in §4 Abs1 die Worte 'Johnsbach' und 'Admont', in eventu §4 Abs2 zur Gänze, in eventu in §4 Abs2 Z. 1 die Worte 'oder Bewahrungszone', §3 Abs4 zur Gänze, in eventu jenen Teil des Gesetzes, soweit dieses sich auf die GSt. Nr. 568/1, 568/3, 568/4, 586/1, 653/1 je KG Johnsbach, GSt. Nr. 16 KG Krumau bezieht,

c) die Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG zwischen Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse LGBl. Nr. 70/2003 zur Gänze, in eventu

Artikel 1 zur Gänze, Artikel 2 zur Gänze, in eventu in Artikel 2 Abs1 die Worte 'im Ausmaß von 12.500 Hektar' sowie die Worte 'Johnsbach' und 'Admont', in eventu jenen Teil der Vereinbarung, soweit diese sich auf die GSt. Nr. 568/1, 568/3, 568/4, 586/1, 653/1 je KG Johnsbach, GSt. Nr. 16 KG Krumau bezieht,

zur Gänze als gesetz- und verfassungswidrig" aufzuheben.

1.3. Zur Antragslegitimation führte die antragstellende Gesellschaft aus, dass die Nationalparkerklärung auch Grundflächen zur Bewahrungszone und damit zu einem Teil des Nationalparks erkläre, auf denen seitens der Antragstellerin Schotter abgebaut und eine Asphaltmischanlage betrieben werde.

Der Eingriff sei nach Art und Ausmaß durch §1 Abs2 der Verordnung über die Erklärung von Gebieten des Gesäuses zum Nationalpark, LGBl. Nr. 15/2003, in Verbindung mit der planlichen Darstellung eindeutig bestimmt und bedürfe keiner weiteren Konkretisierung durch vollziehende Behörden. Abgesehen davon unterliege die Antragstellerin - als Inhaber einer bei In-Kraft-Treten der Verordnung bereits bestehenden Anlage - ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung den verschärften Schutzbestimmungen, insbesondere jenen des §8 Stmk. NPG, weshalb von einer aktuellen (und nicht bloß potentiellen) Beeinträchtigung ihrer Rechtssphäre auszugehen sei.

Bezüglich der Umwegsunzumutbarkeit wies die Antragstellerin darauf hin, dass lediglich die Provozierung eines Verwaltungsstrafverfahrens als möglicher Umweg in Betracht käme, was jedoch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht zumutbar sei. Abgesehen davon seien derzeit keine einschlägigen Verwaltungsstrafverfahren gegen die Antragstellerin bzw. deren verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organe anhängig, sodass der Zulässigkeit des gegenständlichen Individualantrags letztlich auch nicht die Möglichkeit eines zumutbaren Umweges entgegenstehe.

1.4. Die Steiermärkische Landesregierung erstattete über Aufforderung eine Äußerung, in der sie den Ausführungen der antragstellenden Gesellschaft entgegentritt, insbesondere deren Antragslegitimation bestreitet und beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle die Anträge zurückweisen, in eventu abweisen.

1.5. Die antragstellende Partei replizierte.

II. Die zur Beurteilung der vorliegenden Anträge maßgebliche Rechtslage stellt sich folgendermaßen dar:

Mit der Vereinbarung gemäß Art15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse, LGBl. Nr. 70/2003, wurden die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks Gesäuse vereinbart.

Die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks wird sodann im Nationalparkgesetz Gesäuse (Stmk. NPG), LGBl. Nr. 61/2002, näher geregelt. Die maßgeblichen Bestimmungen dieses Gesetzes lauten:

"§3

Grundsätze

(1) ...

(2) Der Nationalpark ist in eine Natur- und Bewahrungszone zu untergliedern, wobei der Anteil der Naturzone mindestens drei Viertel der Gesamtfläche des Nationalparks zu betragen hat.

1. Die Naturzone ist die Zone strengsten Schutzes, in der die Naturlandschaft zu erhalten und zu fördern ist.

2. Die Bewahrungszone ist jene Zone, in der die naturnahe Kulturlandschaft erhalten bleiben soll.

(3) Die Einbeziehung von Grundflächen in den Nationalpark erfolgt auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers und unter Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber. Vor Erlassung der Nationalparkerklärung ist mit diesen eine privatrechtliche Vereinbarung abzuschließen (Vertragsnaturschutz).

(4) Rechtsinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Servitutsberechtigte, Einforstungsberechtigte, Jagdpächter von Gemeindejagden sowie Bewirtschafter von Pachtalmen.

(5) ..."

"§4

Nationalparkerklärung

(1) Das Gebiet des Nationalparks erstreckt sich auf Teile der Gemeinden Weng, St. Gallen, Landl, Hieflau, Johnsbach und Admont und ist von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen.

(2) In die Nationalparkerklärung dürfen nur jene Grundflächen aufgenommen werden, die

1. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Natur- oder Bewahrungszone erfüllen,

2. für die Erreichung der Ziele gemäß §2 geeignet sind und

3. für die eine Vereinbarung gemäß §3 Abs3 vorliegt.

(3) bis (4) ..."

"§8

Schutzbestimmungen

(1) In der Natur- und Bewahrungszone ist, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes geregelt ist, jede Beeinträchtigung des Naturhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt und des Landschaftsbildes untersagt, die den Zielen des §2 widerspricht.

(2) In der Natur- und Bewahrungszone sind gestattet:

1. ...

2. ...

3. der Betrieb, die Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung behördlich genehmigter oder sonst rechtmäßig bestehender Anlagen,

4. ...

(3) ...

(4) In der Bewahrungszone sind gestattet

1. die in Abs3 aufgezählten Tätigkeiten,

2. eine zeitgemäße, nach biologischen Grundsätzen ausgerichtete Landwirtschaft, insbesondere Alm- und Weidebewirtschaftung, Schwenden sowie Wegerhaltung,

3. eine ökologisch nachhaltige Waldbewirtschaftung,

4. die Ausübung bestehender Nutzungsrechte gemäß §1 Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983, LGBl. Nr. 1/1983,

5. Zu- und Umbauten bestehender Gebäude, sofern diese die Schutzziele des §2 nicht beeinträchtigen und die Wiedererrichtung von für die Almbewirtschaftung erforderlichen Objekten und Anlagen."

"§9

Bewilligungsverfahren

(1) Maßnahmen, die über §8 hinausgehen, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) ...

(3) ...

(4) Die Behörde hat Ausnahmen vom Verbot gemäß §8 zu bewilligen, wenn der Eingriff den Zielen gemäß §2 nicht widerspricht.

(5) ..."

"§15

Anwendung sonstiger Landesgesetze

(1) Im Nationalpark gelten folgende Landesgesetze nicht:

1. das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§10, 13, 13a bis 13e sowie 33 und 34, soweit sich diese auf die vorangeführten Bestimmungen beziehen,

2. das Geländefahrzeuggesetz, LGBl. Nr. 139/1973, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) ..."

"§16

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2002, in Kraft.

(2) ..."

Die bekämpfte Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Februar 2003 über die Erklärung von Gebieten des Gesäuses zum Nationalpark, LGBl. Nr. 15/2003, lautet:

"Auf Grund des §4 des Nationalparkgesetzes Gesäuse, Stmk. NPG, LGBl. Nr. 61/2002, wird verordnet:

§1

(1) Im Bereich des Gesäuses wird ein in den Gemeinden Weng, St. Gallen, Landl, Hieflau, Johnsbach und Admont gelegenes Gebiet zum Nationalpark erklärt. Dieses Gebiet erhält die Bezeichnung 'Nationalpark Gesäuse'.

(2) Die Abgrenzung des Nationalparks und die Untergliederung in Natur- und Bewahrungszonen erfolgen durch planliche Darstellung (Anlage).

(3) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden

-

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 13C),

-

bei den Bezirkshauptmannschaften Liezen und Leoben,

-

bei den in Abs1 genannten Gemeinden und

-

bei der Nationalpark Gesäuse GmbH.

§2

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2003 in Kraft."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Anträge erwogen:

1. Zum Antrag, die Vereinbarung gemäß Art15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse, LGBl. Nr. 70/2003, zur Gänze, in eventu näher bezeichnete Bestimmungen dieser Vereinbarung aufzuheben:

1.1. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, können Gliedstaatsverträge gemäß Art15a B-VG nur die vertragsschließenden Teile berechtigen und verpflichten. Erst der entsprechende Transformationsakt, der das zwischen dem Bund und den Ländern geltende Vertragsrecht in Recht umwandelt, das (auch) den Normunterworfenen berechtigt und verpflichtet, vermag für den einzelnen entsprechende Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VfSlg. 13.780/1994, 14.146/1995, 15.972/2000, ua).

1.2. Die Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Steiermark gemäß Art15a B-VG zur Errichtung und zum Betrieb des Nationalparks Gesäuse kann somit die antragstellende Gesellschaft nicht in ihrer Rechtsposition berühren. Der gegenständliche Antrag war daher ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen als unzulässig zurückzuweisen.

2. Zu den Anträgen, die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Februar 2003 über die Erklärung von Gebieten des Gesäuses zum Nationalpark, LGBl. Nr. 15/2003, bzw. näher bezeichnete Bestimmungen dieser Verordnung als gesetzwidrig bzw. näher bezeichnete Bestimmungen im Nationalparkgesetz Gesäuse (Stmk. NPG), LGBl. Nr. 61/2002, als verfassungswidrig aufzuheben:

2.1. Gemäß Art140 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungs- bzw. Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die betreffende Norm ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

Voraussetzung der Antragslegitimation ist sohin einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz oder die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der betreffenden Norm - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Norm für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist daher, dass das Gesetz oder die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Rechtswidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz oder die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Norm selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (so etwa VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000 [zu Art139 B-VG]; VfSlg. 11.868/1988, 15.632/1999, 16.891/2003 [zu Art140 B-VG]).

2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine (unmittelbare) Anfechtung von Verordnungsermächtigungen, die sich an Verwaltungsorgane richten, grundsätzlich nicht zulässig, weil sie erst durch die Erlassung der konkreten Verordnung für deren Adressaten wirksam werden und dadurch allenfalls Eingriffe in die Rechtssphäre einer Person zu bewirken vermögen (vgl. VfGH vom 13.10.2005, G26/05, V18/05 mwN). Eine (Mit-)Anfechtung der einer Verordnung zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung ist jedoch zulässig, wenn die - unmittelbar in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreifende - Verordnung bereits erlassen wurde (vgl. dazu insbesondere VfSlg. 15.316/1998, 16.808/2003).

2.3. Im Hinblick auf die Ausführungen in den Anträgen, wonach die antragstellende Gesellschaft als Inhaberin einer bestehenden Anlage ab In-Kraft-Treten den verschärften Schutzbestimmungen des Nationalparks unterliege, geht der Gerichtshof im Lichte der unter II. dargestellten Bestimmungen davon aus, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Anträge nicht erfüllt sind.

Wie aus der Begründung der vorliegenden Anträge aber auch aus der eingeholten Äußerung der Steiermärkischen Landesregierung hervorgeht, betreibt die Antragstellerin auf Flächen, die durch die Nationalparkerklärung (seit 1. März 2003) zur Bewahrungszone erklärt worden und damit Teil des Nationalparks sind, einen nach den Bestimmungen des MinroG bewilligten Schotterabbau sowie eine gewerberechtlich (ohne Befristung) bewilligte Asphaltmischanlage. Darüber hinaus wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. April 1995 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Schotter aus dem Langries und Gsenggraben sowie für den Betrieb der Asphaltmischanlage im Gsenggraben, befristet mit 31. November 2005 (richtig wohl: 30. November 2005), erteilt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich - wie von der Steiermärkischen Landesregierung vorgebracht - beim Schotterabbau und bei der Asphaltmischanlage um behördlich genehmigte Anlagen handelt, die unter §8 Abs2 Z3 Stmk. NPG fallen und daher in der Natur- und Bewahrungszone gestattet sind (arg. "der Betrieb ... behördlich genehmigter oder sonst rechtmäßig bestehender Anlagen"), oder ob die antragstellende Gesellschaft nunmehr eine Bewilligung nach §9 Abs1 Stmk. NPG zu erwirken hätte. Im ersten Fall würde es an der rechtlichen Betroffenheit der antragstellenden Gesellschaft fehlen. Im zweiten Fall stünde ihr mit dem Verwaltungsverfahren ein zumutbarer Umweg offen, auf dem sie die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die in Rede stehenden Bestimmungen im Wege einer Beschwerde nach Art144 B-VG gegen den letztinstanzlichen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof herantragen könnte. In beiden Fällen sind die Anträge unzulässig.

Die antragstellende Gesellschaft hat aber auch keine anderen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass die bekämpften Vorschriften nachteilig in ihre Rechtsposition eingreifen.

2.4. Die Anträge waren daher zurückzuweisen.

3. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Nationalpark, Naturschutz, Landschaftsschutz, Vereinbarungen nach Art15a B-VG, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:V15.2006

Dokumentnummer

JFT_09938996_06V00015_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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