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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Allein der Umstand, dass im Bewilligungsbescheid keine ausdrückliche Verbindung zwischen Wasserbenutzungsrecht und Liegenschaft oder Betriebsanlage ausgesprochen wurde, führt noch nicht dazu, dass es sich um ein persönlich gebundenes Wasserbenutzungsrecht handelt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070133.X04Im RIS seit
27.06.2008Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015