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L69004 Sonstiges Wasserrecht OberösterreichNorm
VwRallg;Rechtssatz
§ 22 WRG 1959 geht zurück auf § 23 WRG 1934. Diese Bestimmung ist im Wesentlichen identisch mit § 22 eines Entwurfes zum WRG 1934. In den "Erläuternden Bemerkungen zum Wasserrechtsentwurf, Fassung Juli 1933" heißt es dazu: "Da sich gezeigt hat, dass die Verknüpfung der Wasserbenutzungsrechte mit den Anlagen oder Liegenschaften, mit denen sie praktisch verbunden sind, der Wirtschaft vorteilhafter ist als ihre Beschränkung auf die Person des Bewerbers, wird eine solche Beschränkung künftig nur mehr dann Platz greifen, wenn mangels eines festen Standortes ein Realrecht nicht geschaffen werden kann." Bestimmungen über die dingliche oder persönliche Gebundenheit von Wasserbenutzungsrechten enthielten bereits die Landeswasserrechtsgesetze (vgl § 25 OÖ Landeswasserrechtsgesetz 1870). Die übrigen Landeswasserrechtsgesetze enthielten identische Bestimmungen. Die Landeswasserrechtsgesetze sahen demnach die dingliche Gebundenheit als Regelfall, die Verleihung eines persönlichen Wasserbenutzungsrechtes hingegen als eine Ausnahme vor. Zu einer bloß persönlichen Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes konnte es nach diesen Bestimmungen nur dann kommen, wenn dies in der Bewilligung ausdrücklich verfügt wurde. Daraus ist zu folgern, dass dann, wenn in der Bewilligung keine Beschränkung auf die Person des Wasserberechtigten verfügt wurde, das Wasserbenutzungsrecht dinglich gebunden war und zwar ohne dass es eines Ausspruches über eine Verbindung des Wasserbenutzungsrechtes mit einer Liegenschaft oder Anlage bedurfte. Nach den Landeswasserrechtsgesetzen war also ein ausdrücklicher Ausspruch über eine dingliche Gebundenheit des Wasserbenutzungsrechtes im Bewilligungsbescheid nicht Voraussetzung für den Eintritt der dinglichen Gebundenheit. Aus der Formulierung in den Landeswasserrechtsgesetzen, dass Wasserbenützungsrechte, welche in der behördlichen Bewilligung nicht ausdrücklich auf die Person des Bewerbers beschränkt worden sind, auf den jeweiligen Besitzer derjenigen Betriebsanlage oder Liegenschaft übergehen, "für welche die Bewilligung erfolgt ist", ergibt sich aber auch, dass die dingliche Gebundenheit eines Wasserbenutzungsrechtes nicht unabhängig vom Inhalt der Bewilligung war, sondern dass eine solche Gebundenheit (nur) in Bezug auf jene Liegenschaften oder Anlagen eintrat, "für welche die Bewilligung erfolgt ist". An diesem Regel-Ausnahmeverhältnis von dinglicher Gebundenheit und persönlicher Gebundenheit hat § 23 WRG 1934 nichts geändert. Die zitierten Erläuternden Bemerkungen zeigen vielmehr, dass die Befugnis der Wasserrechtsbehörde zur Beschränkung des Wasserbenutzungsrechtes auf die Person des Bewerbers beseitigt und eine solche Beschränkung nur mehr dann Platz greifen sollte, wenn mangels eines festen Standortes ein Realrecht nicht geschaffen werden kann. Haager-Vanderhaag (Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, Wien 1936, 233) spricht davon, dass § 23 WRG 1934 im Wesentlichen den früheren landeswasserrechtsgesetzlichen Bestimmungen entspricht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070133.X02Im RIS seit
27.06.2008Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015