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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §12 Abs1;Rechtssatz
Das AWG 2002 nennt in § 12 Abs 1 taxativ jene Personen oder Betriebe, die befugt sind, gewerbsmäßig Motoröle an Letztverbraucher abzugeben. Weder der Begriff "Supermarkt", noch der Begriff "Selbstbedienungsmarkt" finden sich in dieser Aufzählung. Auch der Kfz-Zubehörhandel findet sich nicht in dieser Aufzählung. Die Erläuterungen zu § 12 Abs 1 AWG 2002 (984 der Beil zu den Sten Prot NR, XXI GP, S 91) definieren den Begriff "Mineralölfachhandel" dahingehend, dass darunter solche Betriebe zu verstehen sind, die ausschließlich oder zu einem überwiegenden Teil mit Mineralölprodukten handeln und dabei im Sinne einer Fachhandelsqualifikation mehrere verschiedene Arten von Mineralölprodukten in ausreichendem Maße unter Mitwirkung oder Leitung eines Fachmannes aus diesem Geschäftszweig ihren Kunden anbieten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070163.X01Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016