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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §69 Abs1;Rechtssatz
Da durch die Bewilligung der Wiederaufnahme im Anwendungsbereich des AVG der Bescheid, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde, außer Kraft tritt, kann sich der Antrag auf Wiederaufnahme bei einer im Instanzenzug ergangenen Entscheidung nur gegen den in zweiter Instanz ergangenen Bescheid richten, mit dem das wiederaufzunehmende Verfahren abgeschlossen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070040.X02Im RIS seit
26.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009