Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §12 Abs2;Rechtssatz
Die zulässige Zurücknahme von Altöl ist - wie aus § 12 Abs 2 AWG 2002 hervorleuchtet - unabdingbare weitere Voraussetzung für die zulässige Abgabe von Motoröl. So findet sich in den Erläuterungen zu § 12 AWG 2002 (Regierungsvorlage 984 der Beil zu den Sten Prot NR, XXI GP, S 91) auch der Hinweis, dass Motoröl gemäß dieser Bestimmung "nur mehr dort" verkauft werden darf, wo eine entsprechende Infrastruktur zur Entsorgung des Altöles gegeben ist (Tankstellen, Kfz-Mechaniker, Kfz-Service-Stellen, Mineralölfachhandel).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070163.X03Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016