Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
QualitätsklassenG;Rechtssatz
Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist ein objektiver Maßstab anzulegen (Hinweis E 27. Dezember 2007, 2003/03/0260; E 12. Jänner 1999, 98/09/0231). Dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert, nicht aber auf die Absicht des Erklärenden an. (Hier: Die Vereinbarung überantwortet dem verantwortlichen Beauftragten die Einhaltung sämtlicher das Unternehmen treffende Verpflichtungen aus lebensmittelrechtlichen, gesundheitsrechtlichen, tierschutzrechtlichen "oder ähnlichen Bestimmungen". Das QualitätsklassenG bzw die auf seiner Grundlage ergangenen Vermarktungsnormen für Eier beinhalten jedenfalls auch Bestimmungen, die sich auf Lebensmittel (Eier), auf ihre Kennzeichnung und ihre Verpackung etc beziehen. Diese Regelungen
stellen - bei objektiver Betrachtung - den
lebensmittelrechtlichen und gesundheitsrechtlichen Bestimmungen "ähnliche Bestimmungen" dar, sodass sich eine Übertragung der Verantwortung zur Einhaltung dieser Bestimmungen an den verantwortlichen Beauftragten jedenfalls aus der Vereinbarung ergibt. Es ist daher davon auszugehen, dass G.F. in Bezug auf die Einhaltung des QualitätsklassenG als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG bestellt worden war. Die Heranziehung des Bf als Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen des QualitätsklassenG widerspricht daher dem Gesetz.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070063.X01Im RIS seit
26.06.2008Zuletzt aktualisiert am
18.07.2012