RS Vwgh 2008/5/29 2007/07/0063

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Veröffentlicht am 29.05.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

QualitätsklassenG;
Vermarktungsnormen Eier 2004;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Auslegung einer Bestellungsurkunde ist ein objektiver Maßstab anzulegen (Hinweis E 27. Dezember 2007, 2003/03/0260; E 12. Jänner 1999, 98/09/0231). Dabei kommt es auf den objektiven Erklärungswert, nicht aber auf die Absicht des Erklärenden an. (Hier: Die Vereinbarung überantwortet dem verantwortlichen Beauftragten die Einhaltung sämtlicher das Unternehmen treffende Verpflichtungen aus lebensmittelrechtlichen, gesundheitsrechtlichen, tierschutzrechtlichen "oder ähnlichen Bestimmungen". Das QualitätsklassenG bzw die auf seiner Grundlage ergangenen Vermarktungsnormen für Eier beinhalten jedenfalls auch Bestimmungen, die sich auf Lebensmittel (Eier), auf ihre Kennzeichnung und ihre Verpackung etc beziehen. Diese Regelungen

stellen - bei objektiver Betrachtung - den

lebensmittelrechtlichen und gesundheitsrechtlichen Bestimmungen "ähnliche Bestimmungen" dar, sodass sich eine Übertragung der Verantwortung zur Einhaltung dieser Bestimmungen an den verantwortlichen Beauftragten jedenfalls aus der Vereinbarung ergibt. Es ist daher davon auszugehen, dass G.F. in Bezug auf die Einhaltung des QualitätsklassenG als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 VStG bestellt worden war. Die Heranziehung des Bf als Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen des QualitätsklassenG widerspricht daher dem Gesetz.)

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070063.X01

Im RIS seit

26.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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