RS Vwgh 2008/5/29 2005/07/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2008
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/08/0011 E 21. November 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist, dann kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung nicht an; die Unkenntnis kann - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt - zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden (Hinweis B 18. Oktober 1989, 89/02/0117; E 20. Jänner 1998, 97/08/0545).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070166.X01

Im RIS seit

26.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten