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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §62 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/02/0234 B 18. März 2005 RS 1Stammrechtssatz
Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde, die ja nur Abhilfe gegen die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde bietet, ist dass die Behörde überhaupt nicht (und nicht nur nicht fristgerecht) entschieden hat. Wird bescheidmäßig abgesprochen, dann ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen, wobei unter Erhebung der Beschwerde im Sinne des Art. 132 B-VG das Einlangen beim Verwaltungsgerichtshof zu verstehen ist (Hinweis B 18. September 2002, Zl. 2002/07/0056).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008070019.X01Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013