RS Vwgh 2008/5/29 2007/07/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2008
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Index

E3R E03605300
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

31990R1907 Vermarktungsnormen Eier Art2 Abs1;
32003R2295 Vermarktungsnormen Eier DV Art1;
32003R2295 Vermarktungsnormen Eier DV Art2 Abs1;
QualitätsklassenG §2 Abs1;
QualitätsklassenG §26 Abs3;
QualitätsklassenG §26 Abs9;
QualitätsklassenG §26;
QualitätsklassenG §2a;
QualitätsklassenG §9 Abs3;
Vermarktungsnormen Eier 2004 §8;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0152 E 12. September 2005 RS 2(Hier nur erster Satz, wobei sich nicht eindeutig erkennen lässt welcher der Tatbestände des § 26 QualitätsklassenG zur Anwendung gekommen ist, auch die vorgeworfene Verletzung des § 9 Abs 3 legcit ist nicht nachvollziehbar. Weiters wird in den als verletzt bezeichneten Rechtsvorschriften Art 2 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1907/90, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) 2295/2003 bzw. "Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) 2295/2003" genannt. Eine Strafbarkeit der Übertretung dieser Bestimmungen ergibt sich aber nicht unmittelbar, sondern im Weg über § 8 der Vermarktungsnormen, die eine Verordnung nach §§ 2 und 2a des QualitätsklassenG darstellen. Zur korrekten und eindeutigen Zuordnung der vorgeworfenen Tat - ihre Strafbarkeit vorausgesetzt - zu einem bestimmten Straftatbestand hätte es daher neben einer eindeutigen Anführung des betroffenen Absatzes und der Ziffer des § 26 QualitätsklassenG der Zitierung der jeweiligen Bestimmungen des § 8 der Vermarktungsnormen und der übertretenen Verordnungsbestimmungen (EG) bedurft.)

Stammrechtssatz

Grundgedanke der Auslegung des § 44a Z 2 VStG ist es, dass die Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift so präzise zu sein hat, dass in Verbindung mit der Tatumschreibung nach § 44a Z 1 VStG eine eindeutige Zuordnung der vorgeworfenen Tat zu einem bestimmten Straftatbestand möglich ist. Hier: Dieser Anforderung wird die Zitierung der inhaltlich unveränderten Bestimmung, die den Tatbestand umschreibt, in der Fassung durch das Oö NatSchG 1995 und das Oö NatSchG 2001 gerecht: Dem Beschwerdeführer wurde eine Übertretung des Gebots, in geschützten Bereichen gemäß § 1 Oö NatSchG 2001 bzw. für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 2002 der entsprechenden Vorläuferbestimmung im Oö NatSchG 1995 einen Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland einen Eingriff in den Naturhaushalt erst nach Vorliegen der Feststellung der Behörde, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt würden, vorzunehmen, vorgeworfen.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteMängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070063.X02

Im RIS seit

26.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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