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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §13 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2008/07/0030Rechtssatz
Im Bezug auf Verfahren betreffend die Wiederaufnahme, insbesondere im Bezug auf die Verbesserung solcher Anträge, enthält das VwGG keine Regelungen. Die gemäß § 45 VwGG gestellten Wiederaufnahmeanträge konnten daher nicht nach § 34 Abs. 2 VwGG sondern nur nach § 13 Abs. 3 AVG zur Mängelbehebung zurück gestellt werden.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008070029.X02Im RIS seit
24.09.2008Zuletzt aktualisiert am
24.11.2011