RS Vwgh 2008/5/29 2006/07/0083

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Veröffentlicht am 29.05.2008
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Index

L81507 Umweltschutz Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UIG 1993 §6 Abs1 Z4;
UmweltinformationsG Tir 2005 §6 Abs1 litd;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der - eng zu interpretierende - Ausnahmegrund des § 6 Abs 1 Z 4 UIG 1993 bzw § 6 Abs 1 lit d UmweltinformationsG Tir 2005 ("Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder nicht aufbereitete Daten") findet nur Anwendung, wenn das konkrete Material oder Schriftstück oder die konkreten Daten noch nicht abgeschlossen oder aufbereitet sind. Maßgebend ist ausschließlich, ob das betreffende Dokument fertig ist, dies unabhängig vom konkreten Verwaltungsverfahren, im Zuge dessen es erstellt wurde. Fertige Dokumente, die zur Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung erstellt wurden, unterliegen hingegen dem Informationszugangsrecht ohne Einschränkung.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006070083.X03

Im RIS seit

20.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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