Index
L81507 Umweltschutz TirolNorm
UIG 1993 §6 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der - eng zu interpretierende - Ausnahmegrund des § 6 Abs 1 Z 4 UIG 1993 bzw § 6 Abs 1 lit d UmweltinformationsG Tir 2005 ("Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder nicht aufbereitete Daten") findet nur Anwendung, wenn das konkrete Material oder Schriftstück oder die konkreten Daten noch nicht abgeschlossen oder aufbereitet sind. Maßgebend ist ausschließlich, ob das betreffende Dokument fertig ist, dies unabhängig vom konkreten Verwaltungsverfahren, im Zuge dessen es erstellt wurde. Fertige Dokumente, die zur Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung erstellt wurden, unterliegen hingegen dem Informationszugangsrecht ohne Einschränkung.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAuslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006070083.X03Im RIS seit
20.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013