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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Eine Eintragung im Wasserbuchbescheid ist rein deklaratorisch; sie ist daher nicht geeignet, eine Verbindung zwischen einem Wasserbenutzungsrecht und einer Liegenschaft bzw Betriebsanlage zu begründen, sie kann aber, da der Wasserbuchbescheid auf dem Bewilligungsbescheid beruht, ein Indiz dafür sein, mit welcher Liegenschaft oder Anlage ein Wasserrecht verbunden ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070133.X07Im RIS seit
27.06.2008Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015