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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Ist eine mündliche Verhandlung unvermeidlich, dann ist die Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 66 Abs 2 AVG ungeachtet des Umstandes zulässig, dass dadurch das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand und dadurch unter Umständen der Erstbehörde die Einbeziehung von Fragen ermöglicht wird, deren Behandlung der Berufungsbehörde verwehrt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070142.X03Im RIS seit
27.06.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008