RS Vwgh 2008/5/29 2005/07/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs2;

Rechtssatz

Ist eine mündliche Verhandlung unvermeidlich, dann ist die Zurückverweisung der Angelegenheit nach § 66 Abs 2 AVG ungeachtet des Umstandes zulässig, dass dadurch das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand und dadurch unter Umständen der Erstbehörde die Einbeziehung von Fragen ermöglicht wird, deren Behandlung der Berufungsbehörde verwehrt war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070142.X03

Im RIS seit

27.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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