RS Vwgh 2008/5/29 2007/07/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/17/0152 E 14. Juni 1991 RS 2(Hier mit dem Zusatz: Ein das erstinstanzliche Verfahren abschließender Bescheid existiert daher nicht mehr.)

Stammrechtssatz

Der Berufungsbescheid tritt in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, letzterer verliert durch die Erlassung des Berufungsbescheides jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen (Hinweis E 28.5.1963, 1404/62).

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070040.X01

Im RIS seit

26.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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