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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/17/0152 E 14. Juni 1991 RS 2(Hier mit dem Zusatz: Ein das erstinstanzliche Verfahren abschließender Bescheid existiert daher nicht mehr.)Stammrechtssatz
Der Berufungsbescheid tritt in jeder Hinsicht an die Stelle des erstinstanzlichen Bescheides, letzterer verliert durch die Erlassung des Berufungsbescheides jede selbständige rechtliche Wirkung nach außen (Hinweis E 28.5.1963, 1404/62).
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070040.X01Im RIS seit
26.06.2008Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009