RS VwGH Beschluss 2008/05/29 2008/07/0019

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Veröffentlicht am 29.05.2008
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Rechtssatz

Nach § 28a Abs 2 EmissionszertifikateG 2004 hat die belBeh die Emissionszertifikate, die sich für die Anlage aus der gemäß Abs. 1 oder gemäß § 13 erlassenen Zuteilungsverordnung ergeben, für die verbleibende Periode nach Aufhebung des Zuteilungsbescheides zuzuteilen; § 13 Abs 3 und 4 EmissionszertifikateG 2004 sind nicht anzuwenden. Für den Fall der Aufhebung des Zuteilungsbescheides durch ein Erkenntnis des VwGH hat der Ersatzbescheid lediglich in Bezug auf die verbleibende Periode nach Aufhebung des Zuteilungsbescheides zu ergehen. Eine Rechtsgrundlage dafür, Zuteilungen für den Zeitraum vor der Aufhebung des Zuteilungsbescheides vorzunehmen, findet sich im EmissionszertifikateG 2004 nicht. Dies ergibt sich auch aus der Anordnung im § 28a Abs 2 letzter Satz EmissionszertifikateG 2004, wonach § 13 Abs 3 und 4 EmissionszertifikateG 2004 nicht anzuwenden sei. § 13 Abs 3 und 4 (Abs 4 stand noch bis 31. Dezember 2007 in Geltung) regeln bzw regelten die Vorgangsweise bei der Zuteilung für den Normalfall. § 28a stellt aber eine Sonderregelung für den Fall dar, in dem es während einer laufenden Periode zu einer Aufhebung eines Zuteilungsbescheides gekommen ist. In so einem Fall wird die Entscheidungspflicht der Behörde in Bezug auf die von ihr nun neuerlich vorzunehmende Zuteilung darauf reduziert, nur mehr für die verbleibende Periode eine Zuteilung vorzunehmen. (Hier wurde durch das Erkenntnis des VwGH vom 24. Mai 2007, 2006/07/0132, 0139, der die Periode 2005 bis 2007 umfassende Zuteilungsbescheid aufgehoben. Nach § 28a Abs 2 EmissionszertifikateG 2004 war daher nur noch für das Jahr 2007, also für die verbleibende Periode nach Aufhebung des Zuteilungsbescheides, nicht aber für die Jahre 2005 und 2006, eine Zuteilung von Emissionszertifikaten vorzunehmen. Daraus folgt, dass die belangte Behörde zutreffend davon ausging, einen Ersatzbescheid lediglich bezogen auf das Jahr 2007 erlassen zu müssen. Die Ansicht der Bf, der Entscheidungspflicht der belBeh sei deshalb nicht Genüge getan, weil kein bescheidmäßiger Abspruch über die Jahre 2005 und 2006 getroffen worden sei, kann daher nicht gefolgt werden.)

Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung
Im RIS seit
24.09.2008
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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