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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §24;Rechtssatz
Sowohl die Erläuterungen zu § 24 AWG 1990 (Regierungsvorlage 1274 der Beil zu den Sten Prot NR, XVII GP, S 38) als auch die Erläuterungen zu § 12 des AWG 2002 (Regierungsvorlage 984 der Beil zu den Sten. Prot NR, XXI GP, S 91) enthalten übereinstimmend den Hinweis, dass eine Abgabe von Motorölen "in Supermärkten" nach der jeweiligen Bestimmung des AWG 1990 bzw des AWG 2002 nicht zulässig ist. Die schlichte Abgabe von Motorölen an Letztverbraucher über Regale eines Supermarktes soll nach dem ausdrücklich in den Erläuterungen sowohl zum AWG 1990 als auch zum AWG 2002 zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgeber unterbunden werden. (Hier: Die in der Filiale eines Selbstbedienungsmarktes erfolgte Abgabe von Motorölen an Letztverbraucher ist schon aufgrund der schlichten Abgabe über Regale des Supermarktes ohne nach außen hin erkennbare weitere Merkmale eines Fachhandels nicht der Abgabe in einem Mineralölfachhandel gleichzuhalten.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070163.X02Im RIS seit
25.06.2008Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016