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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/05/0006 E 22. Jänner 1991 RS 4Stammrechtssatz
Eine Wiederholung der mündlichen Verhandlung mit den Parteien in erster Instanz ist, sofern sie nicht unvermeidlich ist, schon deshalb unzulässig, weil dadurch einer gemäß § 42 AVG präkludierten Partei die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wiedereröffnet wird, wodurch ihr eine verfahrensrechtliche Besserstellung zuteil wird, auf die sie infolge der eingetretenen Präklusionsfolgen keinen Anspruch erheben kann (Hinweis E 25.11.1965, 1217/65, VwSlg 6807 A/1965).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005070142.X02Im RIS seit
27.06.2008Zuletzt aktualisiert am
02.10.2008