RS Vwgh 2008/5/29 2005/07/0142

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §66 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/05/0006 E 22. Jänner 1991 RS 4

Stammrechtssatz

Eine Wiederholung der mündlichen Verhandlung mit den Parteien in erster Instanz ist, sofern sie nicht unvermeidlich ist, schon deshalb unzulässig, weil dadurch einer gemäß § 42 AVG präkludierten Partei die Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen wiedereröffnet wird, wodurch ihr eine verfahrensrechtliche Besserstellung zuteil wird, auf die sie infolge der eingetretenen Präklusionsfolgen keinen Anspruch erheben kann (Hinweis E 25.11.1965, 1217/65, VwSlg 6807 A/1965).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005070142.X02

Im RIS seit

27.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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