RS Vwgh 2008/6/4 2005/13/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KommStG 1993 §3;
UStG 1994 §1 Abs1 Z1;
UStG 1994 §2;

Rechtssatz

Von den echten Mitgliedsbeiträgen sind die sogenannten unechten Mitgliedsbeiträge zu unterscheiden. Es sind dies - unabhängig von ihrer Bezeichnung - solche Leistungen eines Mitgliedes, denen eine konkrete Leistung des Vereins an den Beitragszahler gegenübersteht. Die Leistungen des Vereins, die für unechte Mitgliedsbeiträge erbracht werden, sind Leistungen, die der Verein im unternehmerischen Bereich tätigt. Es ist hierbei nicht allein darauf abzustellen, ob die Tätigkeit dem satzungsmäßigen Zweck dient, sondern vor allem zu untersuchen, ob sich die Tätigkeit des Vereins in besonderen Einzelleistungen gegenüber den einzelnen Mitgliedern manifestiert, wobei die Möglichkeit zu ihrer Inanspruchnahme ausreicht (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 24. November 1998, 98/14/0033 und 0034, VwSlg 7332 F/1998, und vom 19. Mai 2002, 97/14/0133, VwSlg 7694 F/2002). Besteht die Leistung des Vereins im Bereitstellen von Tennisplätzen, einer Sauna, von Fitnessgeräten im Fitnessraum und einer Liegewiese, dann liegt - unabhängig davon, in welchem Umfang das einzelne Mitglied von diesem Angebot Gebrauch macht - eine durch die Mitgliedsbeiträge abgegoltene Leistung des auch insoweit unternehmerisch tätigen Vereins vor. (Hier handelt es sich um einen Verein, dessen Vereinszweck und Tätigkeitsbereich nach seiner Satzung die körperliche und geistige Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die Pflege und Förderung aller Arten des Körpersports, insbesondere Tennis, sowie die Pflege der Geselligkeit der Vereinsangehörigen ist.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005130128.X01

Im RIS seit

27.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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