RS Vwgh 2008/6/4 2007/08/0326

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2008
beobachten
merken

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §14 Abs1;

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 13. August 2003, Zl. 2002/08/0058, hat der Verwaltungsgerichtshof die Voraussetzungen für die Erfüllung der Jugendanwartschaft als nicht erfüllt erachtet, wenn der Arbeitslose innerhalb von vier Wochen eine selbst gefundene Beschäftigung begonnen hat und damit nach Ablauf dieser Frist nicht mehr arbeitslos war. Im Übrigen ist anzumerken, dass auch die mit BGBl. I Nr. 104/2007 ab 1. Jänner 2008 eintretende Änderung von § 14 Abs. 1 AlVG (durch ersatzlosen Wegfall von dessen Z. 2) in diese Richtung geht, wenn nicht mehr als weiteres Erfordernis das darin beschriebene Tätigwerden des AMS innerhalb von vier Wochen verlangt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080326.X01

Im RIS seit

15.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten