RS Vwgh 2008/6/4 2004/08/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.2008
beobachten
merken

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs2;
ASVG §5 Abs2;
HBG §2 Z1;
HBG §3;
HBG §4;

Rechtssatz

Für das Zustandekommen eines Hausbesorgerdienstverhältnisses ist nicht die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als Übernahme von Reinigungsarbeiten maßgeblich, sondern ob nach dem Vertragszweck und den sonstigen Vereinbarungen die vom Arbeitnehmer wahrzunehmenden Pflichten kumulativ die Essenzialia eines Hausbesorgervertrages enthalten, nämlich die Beaufsichtigung, Wartung und Reinigung. Dabei ist der Inhalt der die Hausbesorgerpflichten umschreibenden Bestimmungen der § 3 und 4 HBG im Sinne einer zeitgemäßen Ausgestaltung und Anpassung an den jeweils erforderlichen Umfang dieser Hausbesorgerpflichten zu verstehen, sodass das Fehlen einer im Gesetz im Einzelnen unter dem Titel Beaufsichtigung, Reinhaltung und Wartung angeführten Verpflichtung nicht schon dazu führt, dass kein Hausbesorgerdienstvertrag vorliegt (vgl. dazu u.a. OGH 13. November 1996, 9 ObA 2228/96d, betreffend Tausch von Glühlampen, Meldung von Mängeln und Schäden sowie Reinigungsarbeiten, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2003, Zl. 99/08/0146).

Schlagworte

Dienstnehmer Begriff Hausbesorger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004080130.X01

Im RIS seit

02.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten