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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
ASVG §4 Abs2;Rechtssatz
Für das Zustandekommen eines Hausbesorgerdienstverhältnisses ist nicht die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als Übernahme von Reinigungsarbeiten maßgeblich, sondern ob nach dem Vertragszweck und den sonstigen Vereinbarungen die vom Arbeitnehmer wahrzunehmenden Pflichten kumulativ die Essenzialia eines Hausbesorgervertrages enthalten, nämlich die Beaufsichtigung, Wartung und Reinigung. Dabei ist der Inhalt der die Hausbesorgerpflichten umschreibenden Bestimmungen der § 3 und 4 HBG im Sinne einer zeitgemäßen Ausgestaltung und Anpassung an den jeweils erforderlichen Umfang dieser Hausbesorgerpflichten zu verstehen, sodass das Fehlen einer im Gesetz im Einzelnen unter dem Titel Beaufsichtigung, Reinhaltung und Wartung angeführten Verpflichtung nicht schon dazu führt, dass kein Hausbesorgerdienstvertrag vorliegt (vgl. dazu u.a. OGH 13. November 1996, 9 ObA 2228/96d, betreffend Tausch von Glühlampen, Meldung von Mängeln und Schäden sowie Reinigungsarbeiten, sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2003, Zl. 99/08/0146).
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff HausbesorgerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004080130.X01Im RIS seit
02.07.2008Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008