RS Vwgh 2008/6/4 2007/08/0165

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Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §49 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Wenn die Behörde erster Instanz hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes einen Verlust der Notstandshilfe ausspricht, so steht es der Berufungsbehörde zwar im Rahmen der von ihr gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu entscheidenden Sache zu, den Zeitraum gegebenenfalls zu ändern. Dies entbindet sie aber nicht davon, einen eindeutig bestimmbaren Bescheid über die Dauer des Zeitraumes zu erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2007/08/0022).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007080165.X02

Im RIS seit

02.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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