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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AlVG 1977 §49 Abs2;Rechtssatz
Wenn die Behörde erster Instanz hinsichtlich eines bestimmten Zeitraumes einen Verlust der Notstandshilfe ausspricht, so steht es der Berufungsbehörde zwar im Rahmen der von ihr gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu entscheidenden Sache zu, den Zeitraum gegebenenfalls zu ändern. Dies entbindet sie aber nicht davon, einen eindeutig bestimmbaren Bescheid über die Dauer des Zeitraumes zu erlassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, Zl. 2007/08/0022).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080165.X02Im RIS seit
02.07.2008Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008