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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §4 Abs1;Rechtssatz
§ 4 Abs. 6 ASVG macht die Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens. Über die Pflichtversicherung nach § 4 ASVG ist somit in einem umfassenden Verfahren abzusprechen mit der Konsequenz, dass etwa bei Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 gilt, dass eine solche nach Abs. 4 nicht vorliegt. Es ist aber nicht notwendig, dass die Absprüche über alle Tatbestände in den Spruch aufgenommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 99/08/0125). Daraus folgt aber auch, dass die Behörde ihre Feststellung im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG zu begründen hat, dass es aber keiner weiteren Begründung mehr bedarf, weshalb keine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG vorliegt.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006080206.X02Im RIS seit
20.08.2008Zuletzt aktualisiert am
16.03.2017