RS Vwgh 2008/6/4 2006/08/0206

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Veröffentlicht am 04.06.2008
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §4 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
ASVG §4 Abs6;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

§ 4 Abs. 6 ASVG macht die Frage der Pflichtversicherung nach § 4 ASVG zum Gegenstand eines einzigen Verfahrens. Über die Pflichtversicherung nach § 4 ASVG ist somit in einem umfassenden Verfahren abzusprechen mit der Konsequenz, dass etwa bei Feststellung der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 gilt, dass eine solche nach Abs. 4 nicht vorliegt. Es ist aber nicht notwendig, dass die Absprüche über alle Tatbestände in den Spruch aufgenommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 99/08/0125). Daraus folgt aber auch, dass die Behörde ihre Feststellung im Sinne des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG zu begründen hat, dass es aber keiner weiteren Begründung mehr bedarf, weshalb keine Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 4 ASVG vorliegt.

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006080206.X02

Im RIS seit

20.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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