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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §150;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen hat, muss die nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO erforderliche Begründung eines Abgabenbescheides erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet, wobei von zentraler Bedeutung für die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides die zusammenhängende Darstellung des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes ist. Wiederholt hat der Gerichtshof ebenso schon darauf hingewiesen, dass er die ihm aufgetragene Gesetzmäßigkeitskontrolle in der Prüfung eines Bescheides nur dann wahrnehmen kann, wenn die Begründung des angefochtenen Bescheides in der aufgezeigten Hinsicht diese Prüfung auch ermöglicht, wobei der Verweis auf einen Prüfungsbericht die Begründung des vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides nur dann tragen kann, wenn der Prüfungsbericht seinerseits den Anforderungen an die Begründung eines Bescheides vollinhaltlich genügt (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 17. September 1997, 95/13/0015).
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2003130049.X01Im RIS seit
09.07.2008Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010