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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1409;Rechtssatz
Die N-OEG konnte sich der Verpflichtung zur Beitragsentrichtung nicht allein dadurch entziehen, dass sie während des Verfahrens und ungeachtet der gegen sie erhobenen Beitragsforderung ihr Aktivvermögen durch Einbringung der beschwerdeführenden N-GmbH übertragen hat und sodann im Firmenbuch gelöscht wurde; sie blieb vielmehr weiterhin Partei des Verfahrens (vgl. den Beschluss des OGH vom 1. Februar 2000, Zl. 4 Ob 308/99v). Ob die Forderung gegen die N-OEG einbringlich gemacht werden kann, ist für die Frage, ob die beschwerdeführende N-GmbH durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt sein kann, ohne Relevanz. Ebenso ist es diesbezüglich ohne Bedeutung, ob die Gesellschafter oder sonstige Vertreter der N-OEG für ihre Vorgangsweise straf- oder zivilrechtlich haften und ob die beschwerdeführende N-GmbH von der Gebietskrankenkasse allenfalls vor den ordentlichen Gerichten nach § 1409 ABGB oder im Verwaltungsweg, etwa nach § 67 Abs. 3 ASVG oder nach § 67 Abs. 4 ASVG, für die Beitragsverbindlichkeiten in Anspruch genommen werden kann. Die Beschwerdeführerin konnte jedenfalls dadurch, dass gegenüber der N-OEG Beitragsgrundlagen nach dem ASVG festgesetzt wurden, in den von ihr geltend gemachten Rechten nicht verletzt werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und OpferfürsorgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080310.X01Im RIS seit
10.11.2008Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008